Beauftragter für den Datenschutz BDSG §4f

Der betriebliche Datenschutz ist im BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt. Das BDSG gilt für öffentl. und nicht öffentl. Stellen! Der Gesetzgeber sieht weiterhin vor, dass Firmen, ab dem 10. Mitarbeiter, der regelmäßig personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, einen betriebl. Datenschutzbeauftragten (Beauftragter für den Datenschutz BDSG §4f) benötigt.

Wie sieht das aus?

Der betr. DSB ist dafür da, die Einhaltung des BDSG im Betrieb sicherzustellen. Hierzu entwickelt er in der Regel ein Datenschutzkonzept. Dies sieht u.a. vor, den Kenntnisstand in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitarbeiter zu kontrollieren. Regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter gehören ebenso dazu.

Was bringt das?

Der Betrieb erlangt Sicherheit in Bezug auf, was richtig ist und was falsch ist. Desweiteren hat er einen Beauftragten an den verwiesen werden kann, wenn Personen, deren Daten verarbeitet werden (Betroffene), Fragen haben. Sie möchten z.B. von Ihrem Auskunftsrecht oder Folgerechten (Berichtigung, Sperrung, Löschung BDSG § 6) Gebrauch machen. Auch hierfür entwickelt der DSB Prozesse, die diese Abläufe zum einen möglich machen und zum anderen erleichtern.

Meine Stichproben im Rahmen einer Begutachtungsbeauftragung bei 20 Betrieben zum Thema „Rechte der Betroffenen nach BDSG § 6“ ergaben, dass keiner der überprüften Betriebe in der Lage war, die gewünschten Auskünfte rechtssicher zu erteilen. Die meisten Betriebe erteilten gar keine Auskünfte.