Abgrenzung §11 BDSG Auftragsdatenverarbeitung — Funktionsübertragung

Hier ein Versuch der Abgrenzung Auftragsdatenverarbeitung nach §11 BDSG vs. Funktionsübertragung

Es handelt sich um Auftragsdatenverarbeitung, wenn der Zweck des Auftrages der Umgang mit den gelieferten personenbezogenen Daten ist. Also Ergänzung, Korrektur, Werbung etc.Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von §11 BDSG sind fremd in Anspruch genommene Tätigkeiten, die im eigentlichen Kern nicht den Umgang (Erhebung, Verarbeitung, Nutzung) mit personenbezogenen Daten betreffen, sondern es stehen andere Dienstleistungsschwerpunkte im Vordergrund und der dabei notwendigerweise mit verbundene Umgang mit personenbezogenen Daten ist nur ein unvermeidliches „Beiwerk“.

Auch wenn der Dienstleister eigenverantwortlich mit den Daten umgeht, handelt es sich um Funktionsübertragung und nicht um Auftragsdatenverarbeitung.

Keine Auftragsdatenverarbeitung liegt bei einer sog. Funktionsübertragung vor, bei der die Verarbeitung zugrunde liegende Aufgabe mit übertragen wird. z.B.: Bei Auslagerung bzw. externer Inanspruchnahme von Aufgaben/Funktionen wie Personalverwaltung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Ärzte u.ä. an/durch ein verbundenes Unternehmen oder sonstige Dritte mit dort eigenverantwortlicher Wahrnehmung

Quellen: BDSG, TÜV NORD Akademie Schulungsunterlagen,  Auftragsdatenverarbeitung Orientierungshilfe und Checkliste, Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen

siehe auch: http://www.lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=12908&_psmand=48