§ 11 des BDSG Auftragsdatenverarbeitung

Der §11des BDSG regelt die Auftragsdatenverarbeitung.

Dieser Artikel regelt Auftragsarbeiten (durch dritte), die im Kern den Umgang (Erhebung, Verarbeitung, Nutzung) mit personenbezogenen Daten betreffen. Dies betrifft z.B. CallCenter, die im Rahmen Ihrer Telefonakquise Daten überprüfen und ergänzen. Hier ist es eindeutig Auftragsdatenverarbeitung, es geht vorrangig um die gelieferten Daten. Dieser Artikel wurde implementiert, um auch hier die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (das sind diejenigen, um deren Daten es sich handelt) zu schützen.

Hier wurden spezielle Regelungen formuliert, um Auditierung, Kontrolle und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Sicherlich ein sehr wichtiger Artikel im BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Die Abgrenzung zur Funktionsübertragung fällt in Einzelfällen schwer. Fallen Steuerberater, Handwerker, die im Auftrag von Verwaltungsgesellschaften arbeiten, Ärzte und ähnliche Berufsgruppen unter den Begriff Auftragsdatenverarbeitung? Jeder Fall sollte einzeln genau betrachtet werden.

Bei den genannten Berufsgruppen handelt es sich meiner Ansicht nach um Funktionsübertragung. Das Gesetz regelt das leider nciht eindeutig, aber die Kommentarliteratur, die sich mit Gesetzestexten befasst, liefert hierzu gute Informationen und vereinfacht die Abgrenzung.

 Lesen Sie auch unseren Artikel zur Abgrenzung §11 — Funktionsübertragung